Forschungszulage: 2026

Forschungszulage 2026: Was sich ändert und bleibt

7 Min. Lesezeit

Marvin Vocke

Co-Founder, Grantonomy

Forschungszulage 2026 kompakt: Förderquote, neue Gemeinkostenpauschale und der Weg über BSFZ und ELSTER – erklärt für den Mittelstand.

Übersicht zum Beitrag

Forschungszulage 2026

Autor: Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2026

Bei der Forschungszulage 2026 bleibt das Fundament unverändert: Sie ist weiterhin eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), die über ein zweistufiges Verfahren aus FuE-Bescheinigung der BSFZ und Festsetzung beim Finanzamt läuft. Die zentrale Neuerung betrifft die Kostenbasis: Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen bleibt der Bezugspunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für ab 2026 startende Vorhaben werden Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung über der reinen Personalkostenquote liegt.

  • Die KMU-Förderquote beträgt weiterhin 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.

  • Das zweistufige Verfahren bleibt: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, dann die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER.

  • Förderfähig sind weiterhin insbesondere Personalkosten und Auftragsforschung.

  • Die Förderung bleibt rückwirkend für mehrere Jahre und für künftige Jahre nutzbar.

Was ändert sich bei der Forschungszulage 2026?

Die wichtigste Änderung der Forschungszulage 2026 betrifft die Kostenbasis. Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Förderung nicht mehr ausschließlich auf den unmittelbaren Personalkosten und der Auftragsforschung aufsetzt, sondern um eine pauschale Komponente erweitert wird, wodurch die effektive Förderung höher liegt.

Der Effekt ist vor allem für personalintensive FuE-Vorhaben relevant. Wo bisher nur die direkt zurechenbaren Aufwendungen die Basis bildeten, erhöht die Pauschale die förderfähige Bemessungsgrundlage. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen; sie hängen vom förderfähigen Personalanteil, vom innovativen Zeitanteil und von der Vorhabenstruktur ab und müssen typischerweise im Einzelfall berechnet werden.

Wichtig ist die zeitliche Zuordnung: Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten knüpft an ab 2026 startende Vorhaben an. Für die Einordnung im Einzelfall ist deshalb entscheidend, wann ein Vorhaben im Sinne des FZulG beginnt. Wer die ansetzbaren Positionen im Detail verstehen möchte, findet die Aufschlüsselung im Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Was bleibt bei der Forschungszulage 2026 unverändert?

Trotz der neuen Kostenkomponente bleibt das Grundgerüst stabil. Die Forschungszulage ist weiterhin eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem FZulG und ein Rechtsanspruch. Sie wird auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, weil sie als eigenständige Zulage und nicht als Gewinnminderung gewährt wird.

Unverändert bleibt auch der Kreis der Anspruchsberechtigten: grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche, das ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchführt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen bleibt der Bezugspunkt, und förderfähig sind weiterhin vor allem Personalkosten und Auftragsforschung. Welche Unternehmen und Projekte konkret berechtigt sind, vertieft der Beitrag Wer bekommt die Forschungszulage.

Ebenfalls unverändert ist die zeitliche Flexibilität. Die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Die Grundlagen der Förderung ordnet der Pillar-Artikel Was ist die Forschungszulage ein.

Welche Vorhaben bleiben 2026 nicht förderfähig?

Die ehrliche Negativabgrenzung gilt 2026 unverändert und erklärt die Förderung schneller als jede Positivliste. Nicht förderfähig bleiben Vorhaben, deren technischer Erfolg von Beginn an absehbar war. Dazu zählen typischerweise reine Implementierungen, Standardkonfigurationen, Migrationen ohne technische Unsicherheit, das Zusammensetzen bekannter Komponenten, klassische Baukastenlösungen, laufende Wartung sowie reine Markt- oder Produktarbeit ohne technische Forschungsfrage.

Daran ändert die neue Kostenpauschale nichts: Sie erweitert die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit. Hier liegt ein häufiges Missverständnis 2026. Die Pauschale macht einen Antrag attraktiver, ersetzt aber nicht die Kernprüfung der BSFZ, ob überhaupt eine technische Unsicherheit vorliegt.

Förderfähig bleibt ein Vorhaben, wenn technische Neuartigkeit, konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer Erfolg zusammenkommen. In der Praxis sind das etwa skalierbare Softwarearchitekturen, eigene KI-Evaluations- oder Halluzinationslogik oder im Maschinenbau neue Materialkombinationen, Steuerungslogiken und Prüfverfahren. Entscheidend ist immer die konkrete technische Unsicherheit, die im Einzelfall geprüft werden muss.

Wie läuft das Verfahren 2026 ab?

Das Verfahren bleibt 2026 zweistufig. Im ersten Schritt wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die BSFZ prüft ausschließlich die fachlich-technische Seite: Liegt ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG vor, worin besteht die Neuartigkeit, und welche technische Unsicherheit wurde adressiert. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage beschreibt dieses Verfahren ausdrücklich als zweistufig.

Erst nach Erhalt der Bescheinigung folgt der zweite Schritt: Die Festsetzung der Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt über ELSTER geltend gemacht. Das Finanzamt prüft dann nicht mehr die Technik, sondern die Kosten, also Personalkosten, Stundenzuordnungen, Rollen, Zeiträume und mögliche Doppelförderungen. Genau in diesem zweiten Schritt wirkt sich die 2026er-Pauschale für Gemein- und Betriebskosten auf die Bemessungsgrundlage aus.

Die folgende Übersicht stellt gegenüber, was sich 2026 ändert und was bleibt. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der Orientierung.


Aspekt

2026

Einordnung

Gemein- und Betriebskosten

pauschal berücksichtigt

nur ab 2026 startende Vorhaben

KMU-Förderquote

35 Prozent

unverändert

Verfahren

BSFZ, dann ELSTER

unverändert zweistufig

Genau an der Übersetzung vorhandener Projektunterlagen in eine prüfbare FuE-Struktur und an der Kommunikation mit BSFZ und Finanzamt setzt Grantonomy als technischer Partner für Vorqualifizierung, Projektstrukturierung und Antragstellung an.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf 2026 vor?

Die Vorbereitung beginnt nicht bei der Pauschale, sondern bei der technischen Substanz der Vorhaben. Drei Fragen helfen bei jedem Projekt: Liegt eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand vor? Bestehen konkrete technische Unsicherheiten? War der technische Erfolg zu Beginn nicht sicher vorhersehbar? Erst wenn diese Fragen klar beantwortet sind, lohnt sich die finanzielle Herleitung inklusive der neuen Kostenkomponente.

Für ab 2026 startende Vorhaben ist die saubere Dokumentation des Projektbeginns besonders wichtig, weil die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten an den Vorhabenstart anknüpft. Vorhandene Unterlagen wie technische Beschreibungen, Architektur-Skizzen, Roadmaps oder Projektpräsentationen bilden dafür eine gute Grundlage. Technische Unsicherheiten sollten dabei nicht nachträglich erfunden, sondern aus der tatsächlichen Entwicklungsarbeit hergeleitet werden.

Wer rückwirkende und ab 2026 startende Vorhaben kombiniert, sollte beide sauber trennen, weil sich die Kostenbasis unterscheidet. Eine bewusst enge, ehrliche Abgrenzung der förderfähigen Teile erhöht die Prüfbarkeit über beide Verfahrensstufen hinweg.

„Die wichtigste Änderung 2026 ist die erweiterte Kostenbasis. Sie macht gute Anträge attraktiver, ändert aber nichts an der Kernfrage: Lag eine echte technische Unsicherheit vor, deren Ausgang zu Beginn niemand sicher kannte“, sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Fazit

Bei der Forschungszulage 2026 bleibt das Fundament unverändert: eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem FZulG, ein Rechtsanspruch auch bei Verlusten, mit einer KMU-Förderquote von 35 Prozent und einem zweistufigen Verfahren aus FuE-Bescheinigung der BSFZ und Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER. Die zentrale Neuerung ist die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten für ab 2026 startende Vorhaben, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Diese Pauschale erweitert die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit wie Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen. Entscheidend bleibt die technische Unsicherheit, und förderfähig sind weiterhin vor allem Personalkosten und Auftragsforschung. Die Förderung bleibt rückwirkend wie für künftige Jahre nutzbar.

Häufige Fragen zur Forschungszulage 2026

Was ändert sich bei der Forschungszulage 2026?

Die zentrale Änderung betrifft die Kostenbasis: Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent und das zweistufige Verfahren bleiben unverändert. Konkrete Beträge sind im Einzelfall zu berechnen.

Gilt die neue Kostenpauschale auch für ältere Vorhaben?

Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten knüpft an ab 2026 startende Vorhaben an. Für die Einordnung ist deshalb entscheidend, wann ein Vorhaben im Sinne des FZulG beginnt. Die genaue Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Bleibt das Antragsverfahren 2026 gleich?

Ja, das Verfahren bleibt zweistufig: Zuerst wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt, die ausschließlich die technische Seite prüft. Nach Erhalt der Bescheinigung wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über ELSTER festgesetzt, wobei dort die Kosten geprüft werden.

Macht die Pauschale auch Routineentwicklung förderfähig?

Nein, die Pauschale erweitert nur die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit. Reine Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen bleiben nicht förderfähig. Maßgeblich bleibt, ob eine technische Unsicherheit vorliegt, die im Einzelfall zu prüfen ist.

Kann ich die Forschungszulage 2026 weiterhin rückwirkend nutzen?

Ja, die Forschungszulage lässt sich weiterhin rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Voraussetzung ist, dass die Vorhaben die gesetzlichen Kriterien des FZulG erfüllen und sich die technische Unsicherheit nachvollziehbar belegen lässt. Die konkrete Rückwirkung ist im Einzelfall zu prüfen.

Forschungszulage 2026

Autor: Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2026

Bei der Forschungszulage 2026 bleibt das Fundament unverändert: Sie ist weiterhin eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), die über ein zweistufiges Verfahren aus FuE-Bescheinigung der BSFZ und Festsetzung beim Finanzamt läuft. Die zentrale Neuerung betrifft die Kostenbasis: Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen bleibt der Bezugspunkt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für ab 2026 startende Vorhaben werden Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung über der reinen Personalkostenquote liegt.

  • Die KMU-Förderquote beträgt weiterhin 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.

  • Das zweistufige Verfahren bleibt: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, dann die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER.

  • Förderfähig sind weiterhin insbesondere Personalkosten und Auftragsforschung.

  • Die Förderung bleibt rückwirkend für mehrere Jahre und für künftige Jahre nutzbar.

Was ändert sich bei der Forschungszulage 2026?

Die wichtigste Änderung der Forschungszulage 2026 betrifft die Kostenbasis. Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Förderung nicht mehr ausschließlich auf den unmittelbaren Personalkosten und der Auftragsforschung aufsetzt, sondern um eine pauschale Komponente erweitert wird, wodurch die effektive Förderung höher liegt.

Der Effekt ist vor allem für personalintensive FuE-Vorhaben relevant. Wo bisher nur die direkt zurechenbaren Aufwendungen die Basis bildeten, erhöht die Pauschale die förderfähige Bemessungsgrundlage. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen; sie hängen vom förderfähigen Personalanteil, vom innovativen Zeitanteil und von der Vorhabenstruktur ab und müssen typischerweise im Einzelfall berechnet werden.

Wichtig ist die zeitliche Zuordnung: Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten knüpft an ab 2026 startende Vorhaben an. Für die Einordnung im Einzelfall ist deshalb entscheidend, wann ein Vorhaben im Sinne des FZulG beginnt. Wer die ansetzbaren Positionen im Detail verstehen möchte, findet die Aufschlüsselung im Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Was bleibt bei der Forschungszulage 2026 unverändert?

Trotz der neuen Kostenkomponente bleibt das Grundgerüst stabil. Die Forschungszulage ist weiterhin eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem FZulG und ein Rechtsanspruch. Sie wird auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, weil sie als eigenständige Zulage und nicht als Gewinnminderung gewährt wird.

Unverändert bleibt auch der Kreis der Anspruchsberechtigten: grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche, das ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchführt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen bleibt der Bezugspunkt, und förderfähig sind weiterhin vor allem Personalkosten und Auftragsforschung. Welche Unternehmen und Projekte konkret berechtigt sind, vertieft der Beitrag Wer bekommt die Forschungszulage.

Ebenfalls unverändert ist die zeitliche Flexibilität. Die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Die Grundlagen der Förderung ordnet der Pillar-Artikel Was ist die Forschungszulage ein.

Welche Vorhaben bleiben 2026 nicht förderfähig?

Die ehrliche Negativabgrenzung gilt 2026 unverändert und erklärt die Förderung schneller als jede Positivliste. Nicht förderfähig bleiben Vorhaben, deren technischer Erfolg von Beginn an absehbar war. Dazu zählen typischerweise reine Implementierungen, Standardkonfigurationen, Migrationen ohne technische Unsicherheit, das Zusammensetzen bekannter Komponenten, klassische Baukastenlösungen, laufende Wartung sowie reine Markt- oder Produktarbeit ohne technische Forschungsfrage.

Daran ändert die neue Kostenpauschale nichts: Sie erweitert die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit. Hier liegt ein häufiges Missverständnis 2026. Die Pauschale macht einen Antrag attraktiver, ersetzt aber nicht die Kernprüfung der BSFZ, ob überhaupt eine technische Unsicherheit vorliegt.

Förderfähig bleibt ein Vorhaben, wenn technische Neuartigkeit, konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer Erfolg zusammenkommen. In der Praxis sind das etwa skalierbare Softwarearchitekturen, eigene KI-Evaluations- oder Halluzinationslogik oder im Maschinenbau neue Materialkombinationen, Steuerungslogiken und Prüfverfahren. Entscheidend ist immer die konkrete technische Unsicherheit, die im Einzelfall geprüft werden muss.

Wie läuft das Verfahren 2026 ab?

Das Verfahren bleibt 2026 zweistufig. Im ersten Schritt wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die BSFZ prüft ausschließlich die fachlich-technische Seite: Liegt ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG vor, worin besteht die Neuartigkeit, und welche technische Unsicherheit wurde adressiert. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage beschreibt dieses Verfahren ausdrücklich als zweistufig.

Erst nach Erhalt der Bescheinigung folgt der zweite Schritt: Die Festsetzung der Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt über ELSTER geltend gemacht. Das Finanzamt prüft dann nicht mehr die Technik, sondern die Kosten, also Personalkosten, Stundenzuordnungen, Rollen, Zeiträume und mögliche Doppelförderungen. Genau in diesem zweiten Schritt wirkt sich die 2026er-Pauschale für Gemein- und Betriebskosten auf die Bemessungsgrundlage aus.

Die folgende Übersicht stellt gegenüber, was sich 2026 ändert und was bleibt. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der Orientierung.


Aspekt

2026

Einordnung

Gemein- und Betriebskosten

pauschal berücksichtigt

nur ab 2026 startende Vorhaben

KMU-Förderquote

35 Prozent

unverändert

Verfahren

BSFZ, dann ELSTER

unverändert zweistufig

Genau an der Übersetzung vorhandener Projektunterlagen in eine prüfbare FuE-Struktur und an der Kommunikation mit BSFZ und Finanzamt setzt Grantonomy als technischer Partner für Vorqualifizierung, Projektstrukturierung und Antragstellung an.

Wie bereite ich mein Unternehmen auf 2026 vor?

Die Vorbereitung beginnt nicht bei der Pauschale, sondern bei der technischen Substanz der Vorhaben. Drei Fragen helfen bei jedem Projekt: Liegt eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand vor? Bestehen konkrete technische Unsicherheiten? War der technische Erfolg zu Beginn nicht sicher vorhersehbar? Erst wenn diese Fragen klar beantwortet sind, lohnt sich die finanzielle Herleitung inklusive der neuen Kostenkomponente.

Für ab 2026 startende Vorhaben ist die saubere Dokumentation des Projektbeginns besonders wichtig, weil die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten an den Vorhabenstart anknüpft. Vorhandene Unterlagen wie technische Beschreibungen, Architektur-Skizzen, Roadmaps oder Projektpräsentationen bilden dafür eine gute Grundlage. Technische Unsicherheiten sollten dabei nicht nachträglich erfunden, sondern aus der tatsächlichen Entwicklungsarbeit hergeleitet werden.

Wer rückwirkende und ab 2026 startende Vorhaben kombiniert, sollte beide sauber trennen, weil sich die Kostenbasis unterscheidet. Eine bewusst enge, ehrliche Abgrenzung der förderfähigen Teile erhöht die Prüfbarkeit über beide Verfahrensstufen hinweg.

„Die wichtigste Änderung 2026 ist die erweiterte Kostenbasis. Sie macht gute Anträge attraktiver, ändert aber nichts an der Kernfrage: Lag eine echte technische Unsicherheit vor, deren Ausgang zu Beginn niemand sicher kannte“, sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Fazit

Bei der Forschungszulage 2026 bleibt das Fundament unverändert: eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem FZulG, ein Rechtsanspruch auch bei Verlusten, mit einer KMU-Förderquote von 35 Prozent und einem zweistufigen Verfahren aus FuE-Bescheinigung der BSFZ und Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER. Die zentrale Neuerung ist die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten für ab 2026 startende Vorhaben, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Diese Pauschale erweitert die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit wie Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen. Entscheidend bleibt die technische Unsicherheit, und förderfähig sind weiterhin vor allem Personalkosten und Auftragsforschung. Die Förderung bleibt rückwirkend wie für künftige Jahre nutzbar.

Häufige Fragen zur Forschungszulage 2026

Was ändert sich bei der Forschungszulage 2026?

Die zentrale Änderung betrifft die Kostenbasis: Für ab 2026 startende Vorhaben werden zusätzlich Gemein- und Betriebskosten pauschal berücksichtigt, wodurch die effektive Förderung höher liegt. Die KMU-Förderquote von 35 Prozent und das zweistufige Verfahren bleiben unverändert. Konkrete Beträge sind im Einzelfall zu berechnen.

Gilt die neue Kostenpauschale auch für ältere Vorhaben?

Die pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten knüpft an ab 2026 startende Vorhaben an. Für die Einordnung ist deshalb entscheidend, wann ein Vorhaben im Sinne des FZulG beginnt. Die genaue Zuordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Bleibt das Antragsverfahren 2026 gleich?

Ja, das Verfahren bleibt zweistufig: Zuerst wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt, die ausschließlich die technische Seite prüft. Nach Erhalt der Bescheinigung wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über ELSTER festgesetzt, wobei dort die Kosten geprüft werden.

Macht die Pauschale auch Routineentwicklung förderfähig?

Nein, die Pauschale erweitert nur die Bemessungsgrundlage förderfähiger Vorhaben, schafft aber keine Förderfähigkeit für Routinearbeit. Reine Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen bleiben nicht förderfähig. Maßgeblich bleibt, ob eine technische Unsicherheit vorliegt, die im Einzelfall zu prüfen ist.

Kann ich die Forschungszulage 2026 weiterhin rückwirkend nutzen?

Ja, die Forschungszulage lässt sich weiterhin rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Voraussetzung ist, dass die Vorhaben die gesetzlichen Kriterien des FZulG erfüllen und sich die technische Unsicherheit nachvollziehbar belegen lässt. Die konkrete Rückwirkung ist im Einzelfall zu prüfen.

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Können Sie die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?