Forschungszulage: Für wen?

Wer bekommt Forschungszulage? Anspruch & Kriterien

8 Min. Lesezeit

Marvin Vocke

Co-Founder, Grantonomy

Wer hat Anspruch auf die Forschungszulage? Welche Unternehmen, Rechtsformen und Projekte förderfähig sind, klar erklärt mit Beispielen aus Software, KI und Maschinenbau.

Übersicht zum Beitrag

Wer bekommt Forschungszulage?

Autor: Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2026

Die Forschungszulage bekommt grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche. Entscheidend ist nicht, wer das Unternehmen ist, sondern ob ein Vorhaben eine echte technische Unsicherheit löst, deren Ausgang zu Beginn nicht sicher vorhersehbar war. Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Förderquote bei 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen; für ab 2026 startende Vorhaben kommt eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten hinzu, wodurch die effektive Förderung höher liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit einem FuE-Vorhaben nach dem FZulG, unabhängig von Größe und Branche.

  • Die Forschungszulage ist ein Rechtsanspruch und gewinnunabhängig; sie wird auch bei Verlusten ausgezahlt.

  • Die KMU-Förderquote beträgt 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, vor allem Personalkosten und Auftragsforschung.

  • Das Verfahren ist zweistufig: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, danach die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER.

  • Die Förderung lässt sich rückwirkend für mehrere Jahre und für künftige Jahre nutzen.

Wer bekommt die Forschungszulage überhaupt?

Die Forschungszulage ist eine bundesweite, gewinnunabhängige Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem FZulG. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchführt. Rechtsform, Unternehmensgröße und Branche sind dabei zweitrangig: Vom Software-Startup über den industriellen Hidden Champion bis zum mittelständischen Maschinenbauer kann jeder den Anspruch geltend machen.

Wichtig ist der Charakter der Förderung: Die Forschungszulage ist kein projektgebundener Zuschuss, um den man sich gegen andere bewerben muss, sondern ein Rechtsanspruch. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die FuE-Bescheinigung erhält, hat Anspruch auf Festsetzung. Weil die Zulage gewinnunabhängig ist, wird sie auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, was sie gerade für forschungsintensive Startups und Scaleups attraktiv macht.

Die zentrale Hürde liegt deshalb nicht beim Unternehmen, sondern beim Vorhaben. Nicht das Unternehmen entscheidet über den Anspruch, sondern die technische Frage hinter dem Projekt. Wer die Grundlagen der Förderung zuerst einordnen möchte, findet im Grantonomy-Pillarartikel Was ist die Forschungszulage eine kompakte Einführung; dieser Beitrag konzentriert sich auf die Anspruchsfrage.

Welche Projekte sind nicht anspruchsberechtigt?

Die ehrliche Negativabgrenzung beantwortet die Anspruchsfrage oft schneller als jede Positivliste. Nicht anspruchsberechtigt sind Vorhaben, deren technischer Erfolg von Beginn an absehbar war. Dazu zählen typischerweise reine Implementierungen, Standardkonfigurationen, Migrationen ohne technische Unsicherheit, das Zusammensetzen bekannter Komponenten, klassische Baukastenlösungen, laufende Wartung sowie reine Markt- oder Produktarbeit ohne technische Forschungsfrage.

Der Grund liegt im Kern des FZulG: Gefördert wird Forschung und Entwicklung, nicht jede betriebliche Entwicklungstätigkeit. Ein Unternehmen kann erhebliche Entwicklungsbudgets einsetzen, ohne dass diese Tätigkeit anspruchsbegründend ist, wenn keine technische Unsicherheit vorliegt. Genau hier unterschätzen oder überschätzen viele Unternehmen ihren Anspruch: Die einen beantragen gar nicht, weil sie ihre Arbeit für „normale Entwicklung" halten, die anderen deklarieren pauschal alles als förderfähig.

Anspruchsbegründend kann ein Vorhaben dagegen werden, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand, eine konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer technischer Erfolg. In der Praxis sind das etwa skalierbare Softwarearchitekturen, eigene KI-Evaluations- und Halluzinationslogik oder im Maschinenbau neue Materialkombinationen, Steuerungslogiken und Prüfverfahren. Entscheidend ist immer, dass die technische Unsicherheit im Einzelfall geprüft werden muss.

Wie weisen Unternehmen ihren Anspruch nach?

Der Anspruch wird in einem zweistufigen Verfahren nachgewiesen, das für alle anspruchsberechtigten Unternehmen gleich ist. Im ersten Schritt wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die BSFZ prüft ausschließlich die fachlich-technische Seite: Liegt ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG vor, worin besteht die Neuartigkeit, und welche technische Unsicherheit wurde adressiert. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage beschreibt dieses Verfahren ausdrücklich als zweistufig.

Erst nach Erhalt der Bescheinigung folgt der zweite Schritt: Die Festsetzung der Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt über ELSTER geltend gemacht. Das Finanzamt prüft dann nicht mehr die Technik, sondern die Kosten, also Personalkosten, Stundenzuordnungen, Rollen, Zeiträume und mögliche Doppelförderungen. Der Anspruch entsteht damit aus zwei Bausteinen: einer belastbaren technischen Argumentation für die BSFZ und einer nachvollziehbaren Kostenzuordnung für das Finanzamt.

Für den Nachweis genügen im ersten Schritt häufig bereits vorhandene Unterlagen wie technische Beschreibungen, Architektur-Skizzen, Roadmaps oder Projektpräsentationen. Drei Punkte stehen dabei im Mittelpunkt: die technische Neuartigkeit, die technische Unsicherheit und die groben Arbeitspakete. Genau an der Übersetzung dieser vorhandenen Dokumentation in eine prüfbare FuE-Struktur setzt Grantonomy als technischer Partner für Vorqualifizierung, Projektstrukturierung und Antragstellung an.

Welche Kosten kann ein anspruchsberechtigtes Unternehmen ansetzen?

Förderfähig sind bei der Forschungszulage vor allem Personalkosten der unmittelbar im FuE-Vorhaben tätigen Mitarbeitenden sowie Auftragsforschung. Das gilt unabhängig von der Branche, betrifft also Entwickler und Engineers ebenso wie Konstrukteure, Wissenschaftler oder technische Projektleiter, soweit ihre Tätigkeit der eigentlichen Forschungsfrage zuzurechnen ist. Vergütete Gesellschafter-Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls relevant sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Die KMU-Förderquote beträgt 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Für ab 2026 startende Vorhaben kommt eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten hinzu, wodurch die effektive Förderung über der reinen Personalkostenquote liegt. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen; sie hängen vom förderfähigen Personalanteil, vom innovativen Zeitanteil und von der Vorhabenstruktur ab und müssen typischerweise im Einzelfall berechnet werden.

Die folgende Übersicht ordnet typische Konstellationen der Anspruchsfrage zu. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Selbsteinschätzung.


Konstellation

Anspruch

Einordnung

FuE-Vorhaben mit technischer Unsicherheit

grundsätzlich anspruchsberechtigt

im Einzelfall zu prüfen

Steuerpflichtiges Unternehmen mit Verlust

gewinnunabhängig berechtigt

Auszahlung trotz Verlust

Reine Routine- oder Standardentwicklung

kein Anspruch

nicht förderfähig

Eine eng gefasste Abgrenzung wirkt zunächst konservativ, ist aber meist der stärkere Weg. Ein Antrag, der nur die wirklich unsicheren technischen Teile enthält, ist für BSFZ und Finanzamt deutlich prüfbarer als ein Sammelantrag, der Produktentwicklung, Support und Forschung vermischt. Eine vertiefte Aufschlüsselung der ansetzbaren Positionen bietet der Grantonomy-Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Wie prüfe ich, ob mein Unternehmen Anspruch hat?

Die Anspruchsprüfung beginnt nicht mit der Unternehmensgröße, sondern mit drei Fragen zu jedem Projekt: Liegt eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand vor? Bestehen konkrete technische Unsicherheiten? War der technische Erfolg zu Beginn nicht sicher vorhersehbar? Wer diese drei Fragen für ein Vorhaben klar mit Ja beantworten kann, hat in der Regel einen tragfähigen Ausgangspunkt für den Anspruch.

In der Praxis hilft es, vom technischen Kern aus zu denken statt vom Produkt. Ein SaaS-Unternehmen prüft, ob eine Architektur unter realer Last und mit strengen Isolationsanforderungen überhaupt umsetzbar war. Ein KI-Team fragt, ob sich auf einem Fachdatenbestand eine ausreichend präzise, halluzinationsarme Antwortqualität erreichen lässt. Ein Maschinenbauer untersucht, ob eine Materialkombination oder ein Prüfverfahren die geforderten Eigenschaften zuverlässig erreicht. Wie diese Abgrenzung bei Software- und KI-Vorhaben konkret aussieht, vertieft der Beitrag Software richtig fördern.

Wichtig ist, technische Unsicherheiten nicht nachträglich zu erfinden, sondern aus der tatsächlichen Entwicklungsarbeit herzuleiten. Eine bewusst enge, ehrliche Abgrenzung erhöht die Prüfbarkeit und damit die Wahrscheinlichkeit einer positiven FuE-Bescheinigung.

„Die entscheidende Frage ist nie, ob ein Unternehmen groß genug oder die Branche passend ist, sondern ob ein Projekt eine echte technische Unsicherheit hatte, deren Ausgang zu Beginn niemand sicher kannte“, sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Fazit

Wer bekommt die Forschungszulage? Grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein FuE-Vorhaben nach dem FZulG durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Der Anspruch ist gewinnunabhängig und ein Rechtsanspruch, wird also auch bei Verlusten ausgezahlt, sofern die FuE-Bescheinigung vorliegt. Entscheidend ist nicht das Unternehmen, sondern das Vorhaben: technische Neuartigkeit, konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer Erfolg. Reine Routine-, Standard- oder Implementierungsarbeit begründet dagegen keinen Anspruch. Das Verfahren bleibt zweistufig, zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, dann die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER, mit einer KMU-Förderquote von 35 Prozent und ab 2026 zusätzlichen pauschalen Gemein- und Betriebskosten. Die Förderung steht rückwirkend wie für künftige Jahre offen.

Häufige Fragen dazu, wer Forschungszulage bekommt

Welche Unternehmen sind für die Forschungszulage anspruchsberechtigt?

Grundsätzlich ist jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen anspruchsberechtigt, das ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Maßgeblich ist nicht das Unternehmen, sondern ob das Vorhaben eine technische Unsicherheit löst. Diese Frage muss im Einzelfall geprüft werden.

Bekommen auch Unternehmen mit Verlust die Forschungszulage?

Ja, die Forschungszulage ist gewinnunabhängig und wird auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt. Das macht sie besonders für forschungsintensive Startups und Scaleups attraktiv. Voraussetzung ist, dass ein förderfähiges FuE-Vorhaben vorliegt und die FuE-Bescheinigung erteilt wird.

Welche Kriterien muss ein Projekt für den Anspruch erfüllen?

Ein Projekt muss eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand aufweisen, eine konkrete technische Unsicherheit enthalten und einen zu Beginn nicht sicher vorhersehbaren technischen Erfolg haben. Reine Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen erfüllen diese Kriterien in der Regel nicht. Die genaue Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie weise ich den Anspruch auf die Forschungszulage nach?

Der Nachweis erfolgt zweistufig: Zuerst wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt, die die technische Seite prüft. Nach Erhalt der Bescheinigung wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über ELSTER festgesetzt, wobei dort die Kosten geprüft werden.

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend geltend machen?

Ja, die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Voraussetzung ist, dass die Vorhaben die gesetzlichen Kriterien des FZulG erfüllen und sich die technische Unsicherheit nachvollziehbar belegen lässt. Die konkrete Rückwirkung ist im Einzelfall zu prüfen.

Wer bekommt Forschungszulage?

Autor: Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 26. Mai 2026

Die Forschungszulage bekommt grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche. Entscheidend ist nicht, wer das Unternehmen ist, sondern ob ein Vorhaben eine echte technische Unsicherheit löst, deren Ausgang zu Beginn nicht sicher vorhersehbar war. Für kleine und mittlere Unternehmen liegt die Förderquote bei 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen; für ab 2026 startende Vorhaben kommt eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten hinzu, wodurch die effektive Förderung höher liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen mit einem FuE-Vorhaben nach dem FZulG, unabhängig von Größe und Branche.

  • Die Forschungszulage ist ein Rechtsanspruch und gewinnunabhängig; sie wird auch bei Verlusten ausgezahlt.

  • Die KMU-Förderquote beträgt 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, vor allem Personalkosten und Auftragsforschung.

  • Das Verfahren ist zweistufig: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, danach die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER.

  • Die Förderung lässt sich rückwirkend für mehrere Jahre und für künftige Jahre nutzen.

Wer bekommt die Forschungszulage überhaupt?

Die Forschungszulage ist eine bundesweite, gewinnunabhängige Förderung von Forschung und Entwicklung nach dem FZulG. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein förderfähiges FuE-Vorhaben durchführt. Rechtsform, Unternehmensgröße und Branche sind dabei zweitrangig: Vom Software-Startup über den industriellen Hidden Champion bis zum mittelständischen Maschinenbauer kann jeder den Anspruch geltend machen.

Wichtig ist der Charakter der Förderung: Die Forschungszulage ist kein projektgebundener Zuschuss, um den man sich gegen andere bewerben muss, sondern ein Rechtsanspruch. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die FuE-Bescheinigung erhält, hat Anspruch auf Festsetzung. Weil die Zulage gewinnunabhängig ist, wird sie auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, was sie gerade für forschungsintensive Startups und Scaleups attraktiv macht.

Die zentrale Hürde liegt deshalb nicht beim Unternehmen, sondern beim Vorhaben. Nicht das Unternehmen entscheidet über den Anspruch, sondern die technische Frage hinter dem Projekt. Wer die Grundlagen der Förderung zuerst einordnen möchte, findet im Grantonomy-Pillarartikel Was ist die Forschungszulage eine kompakte Einführung; dieser Beitrag konzentriert sich auf die Anspruchsfrage.

Welche Projekte sind nicht anspruchsberechtigt?

Die ehrliche Negativabgrenzung beantwortet die Anspruchsfrage oft schneller als jede Positivliste. Nicht anspruchsberechtigt sind Vorhaben, deren technischer Erfolg von Beginn an absehbar war. Dazu zählen typischerweise reine Implementierungen, Standardkonfigurationen, Migrationen ohne technische Unsicherheit, das Zusammensetzen bekannter Komponenten, klassische Baukastenlösungen, laufende Wartung sowie reine Markt- oder Produktarbeit ohne technische Forschungsfrage.

Der Grund liegt im Kern des FZulG: Gefördert wird Forschung und Entwicklung, nicht jede betriebliche Entwicklungstätigkeit. Ein Unternehmen kann erhebliche Entwicklungsbudgets einsetzen, ohne dass diese Tätigkeit anspruchsbegründend ist, wenn keine technische Unsicherheit vorliegt. Genau hier unterschätzen oder überschätzen viele Unternehmen ihren Anspruch: Die einen beantragen gar nicht, weil sie ihre Arbeit für „normale Entwicklung" halten, die anderen deklarieren pauschal alles als förderfähig.

Anspruchsbegründend kann ein Vorhaben dagegen werden, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand, eine konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer technischer Erfolg. In der Praxis sind das etwa skalierbare Softwarearchitekturen, eigene KI-Evaluations- und Halluzinationslogik oder im Maschinenbau neue Materialkombinationen, Steuerungslogiken und Prüfverfahren. Entscheidend ist immer, dass die technische Unsicherheit im Einzelfall geprüft werden muss.

Wie weisen Unternehmen ihren Anspruch nach?

Der Anspruch wird in einem zweistufigen Verfahren nachgewiesen, das für alle anspruchsberechtigten Unternehmen gleich ist. Im ersten Schritt wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die BSFZ prüft ausschließlich die fachlich-technische Seite: Liegt ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG vor, worin besteht die Neuartigkeit, und welche technische Unsicherheit wurde adressiert. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage beschreibt dieses Verfahren ausdrücklich als zweistufig.

Erst nach Erhalt der Bescheinigung folgt der zweite Schritt: Die Festsetzung der Forschungszulage wird beim zuständigen Finanzamt über ELSTER geltend gemacht. Das Finanzamt prüft dann nicht mehr die Technik, sondern die Kosten, also Personalkosten, Stundenzuordnungen, Rollen, Zeiträume und mögliche Doppelförderungen. Der Anspruch entsteht damit aus zwei Bausteinen: einer belastbaren technischen Argumentation für die BSFZ und einer nachvollziehbaren Kostenzuordnung für das Finanzamt.

Für den Nachweis genügen im ersten Schritt häufig bereits vorhandene Unterlagen wie technische Beschreibungen, Architektur-Skizzen, Roadmaps oder Projektpräsentationen. Drei Punkte stehen dabei im Mittelpunkt: die technische Neuartigkeit, die technische Unsicherheit und die groben Arbeitspakete. Genau an der Übersetzung dieser vorhandenen Dokumentation in eine prüfbare FuE-Struktur setzt Grantonomy als technischer Partner für Vorqualifizierung, Projektstrukturierung und Antragstellung an.

Welche Kosten kann ein anspruchsberechtigtes Unternehmen ansetzen?

Förderfähig sind bei der Forschungszulage vor allem Personalkosten der unmittelbar im FuE-Vorhaben tätigen Mitarbeitenden sowie Auftragsforschung. Das gilt unabhängig von der Branche, betrifft also Entwickler und Engineers ebenso wie Konstrukteure, Wissenschaftler oder technische Projektleiter, soweit ihre Tätigkeit der eigentlichen Forschungsfrage zuzurechnen ist. Vergütete Gesellschafter-Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls relevant sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Die KMU-Förderquote beträgt 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Für ab 2026 startende Vorhaben kommt eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten hinzu, wodurch die effektive Förderung über der reinen Personalkostenquote liegt. Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen; sie hängen vom förderfähigen Personalanteil, vom innovativen Zeitanteil und von der Vorhabenstruktur ab und müssen typischerweise im Einzelfall berechnet werden.

Die folgende Übersicht ordnet typische Konstellationen der Anspruchsfrage zu. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Selbsteinschätzung.


Konstellation

Anspruch

Einordnung

FuE-Vorhaben mit technischer Unsicherheit

grundsätzlich anspruchsberechtigt

im Einzelfall zu prüfen

Steuerpflichtiges Unternehmen mit Verlust

gewinnunabhängig berechtigt

Auszahlung trotz Verlust

Reine Routine- oder Standardentwicklung

kein Anspruch

nicht förderfähig

Eine eng gefasste Abgrenzung wirkt zunächst konservativ, ist aber meist der stärkere Weg. Ein Antrag, der nur die wirklich unsicheren technischen Teile enthält, ist für BSFZ und Finanzamt deutlich prüfbarer als ein Sammelantrag, der Produktentwicklung, Support und Forschung vermischt. Eine vertiefte Aufschlüsselung der ansetzbaren Positionen bietet der Grantonomy-Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Wie prüfe ich, ob mein Unternehmen Anspruch hat?

Die Anspruchsprüfung beginnt nicht mit der Unternehmensgröße, sondern mit drei Fragen zu jedem Projekt: Liegt eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand vor? Bestehen konkrete technische Unsicherheiten? War der technische Erfolg zu Beginn nicht sicher vorhersehbar? Wer diese drei Fragen für ein Vorhaben klar mit Ja beantworten kann, hat in der Regel einen tragfähigen Ausgangspunkt für den Anspruch.

In der Praxis hilft es, vom technischen Kern aus zu denken statt vom Produkt. Ein SaaS-Unternehmen prüft, ob eine Architektur unter realer Last und mit strengen Isolationsanforderungen überhaupt umsetzbar war. Ein KI-Team fragt, ob sich auf einem Fachdatenbestand eine ausreichend präzise, halluzinationsarme Antwortqualität erreichen lässt. Ein Maschinenbauer untersucht, ob eine Materialkombination oder ein Prüfverfahren die geforderten Eigenschaften zuverlässig erreicht. Wie diese Abgrenzung bei Software- und KI-Vorhaben konkret aussieht, vertieft der Beitrag Software richtig fördern.

Wichtig ist, technische Unsicherheiten nicht nachträglich zu erfinden, sondern aus der tatsächlichen Entwicklungsarbeit herzuleiten. Eine bewusst enge, ehrliche Abgrenzung erhöht die Prüfbarkeit und damit die Wahrscheinlichkeit einer positiven FuE-Bescheinigung.

„Die entscheidende Frage ist nie, ob ein Unternehmen groß genug oder die Branche passend ist, sondern ob ein Projekt eine echte technische Unsicherheit hatte, deren Ausgang zu Beginn niemand sicher kannte“, sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Fazit

Wer bekommt die Forschungszulage? Grundsätzlich jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das ein FuE-Vorhaben nach dem FZulG durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Der Anspruch ist gewinnunabhängig und ein Rechtsanspruch, wird also auch bei Verlusten ausgezahlt, sofern die FuE-Bescheinigung vorliegt. Entscheidend ist nicht das Unternehmen, sondern das Vorhaben: technische Neuartigkeit, konkrete technische Unsicherheit und ein zu Beginn nicht sicher vorhersehbarer Erfolg. Reine Routine-, Standard- oder Implementierungsarbeit begründet dagegen keinen Anspruch. Das Verfahren bleibt zweistufig, zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, dann die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER, mit einer KMU-Förderquote von 35 Prozent und ab 2026 zusätzlichen pauschalen Gemein- und Betriebskosten. Die Förderung steht rückwirkend wie für künftige Jahre offen.

Häufige Fragen dazu, wer Forschungszulage bekommt

Welche Unternehmen sind für die Forschungszulage anspruchsberechtigt?

Grundsätzlich ist jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen anspruchsberechtigt, das ein FuE-Vorhaben im Sinne des FZulG durchführt, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Maßgeblich ist nicht das Unternehmen, sondern ob das Vorhaben eine technische Unsicherheit löst. Diese Frage muss im Einzelfall geprüft werden.

Bekommen auch Unternehmen mit Verlust die Forschungszulage?

Ja, die Forschungszulage ist gewinnunabhängig und wird auch dann ausgezahlt, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt. Das macht sie besonders für forschungsintensive Startups und Scaleups attraktiv. Voraussetzung ist, dass ein förderfähiges FuE-Vorhaben vorliegt und die FuE-Bescheinigung erteilt wird.

Welche Kriterien muss ein Projekt für den Anspruch erfüllen?

Ein Projekt muss eine technische Neuartigkeit gegenüber dem bisherigen Stand aufweisen, eine konkrete technische Unsicherheit enthalten und einen zu Beginn nicht sicher vorhersehbaren technischen Erfolg haben. Reine Implementierungen, Migrationen oder Standardkonfigurationen erfüllen diese Kriterien in der Regel nicht. Die genaue Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie weise ich den Anspruch auf die Forschungszulage nach?

Der Nachweis erfolgt zweistufig: Zuerst wird die FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt, die die technische Seite prüft. Nach Erhalt der Bescheinigung wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über ELSTER festgesetzt, wobei dort die Kosten geprüft werden.

Kann ich die Forschungszulage rückwirkend geltend machen?

Ja, die Forschungszulage lässt sich rückwirkend für mehrere zurückliegende Jahre sowie für laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen. Voraussetzung ist, dass die Vorhaben die gesetzlichen Kriterien des FZulG erfüllen und sich die technische Unsicherheit nachvollziehbar belegen lässt. Die konkrete Rückwirkung ist im Einzelfall zu prüfen.

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Können Sie die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?