Forschungszulage: Kombinieren

Forschungszulage kombinieren: Zuschuss & Beihilfe 2026

7 Min. Lesezeit

Marvin Vocke

Co-Founder, Grantonomy

Lässt sich die Forschungszulage mit Zuschüssen wie ZIM kombinieren? Ja – aber dieselben Kosten dürfen nie doppelt gefördert werden. § 7 FZulG erklärt.

Übersicht zum Beitrag

Forschungszulage kombinieren

Von Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026

Die Forschungszulage lässt sich grundsätzlich mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen kombinieren. Nach § 7 Absatz 1 FZulG darf sie für dasselbe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neben einem Zuschuss gewährt werden. Die entscheidende Grenze zieht § 7 Absatz 2 FZulG: Dieselben förderfähigen Aufwendungen dürfen nicht zweimal gefördert werden. Wer Forschungszulage kombinieren möchte, muss deshalb von Anfang an klar trennen, welche Kostenposition zu welchem Förderinstrument gehört.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Forschungszulage kann nach § 7 Absatz 1 FZulG neben anderen Förderungen für dasselbe FuE-Vorhaben gewährt werden.

  • Dieselben förderfähigen Aufwendungen dürfen nicht doppelt gefördert werden (Kumulierungsverbot, § 7 Absatz 2 FZulG).

  • Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage der anderen Förderung, nicht deren Auszahlungshöhe.

  • KMU erhalten 35 % auf die förderfähige Bemessungsgrundlage; für ab 2026 startende Vorhaben effektiv bis zu 42 %.

  • Alle staatlichen Beihilfen je Vorhaben sind zusammen mit der Forschungszulage nach dem FZulG gedeckelt.

Lässt sich die Forschungszulage überhaupt kombinieren?

Ja. Die Forschungszulage ist eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem FZulG, und § 7 Absatz 1 FZulG erlaubt sie ausdrücklich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe begünstigte Vorhaben. Ein laufender Zuschuss schließt die Forschungszulage also nicht aus.

Diese Offenheit hat einen praktischen Grund. Die Forschungszulage wirkt unabhängig vom Gewinn und wird über das Finanzamt festgesetzt, während direkte Zuschüsse projektbezogen von Bund, Ländern oder der EU vergeben werden. Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel, die Stärkung von Forschung und Entwicklung, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Genau deshalb ist eine Kombination möglich, solange sie sauber strukturiert ist.

Wichtig ist die Reihenfolge im Verfahren. Die Forschungszulage läuft zweistufig: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, danach die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER. Wer parallel einen Zuschuss nutzt, sollte die Förderlogik beider Wege früh aufeinander abstimmen, damit später keine Aufwendung in beiden Töpfen landet. Die Grundlagen dazu fasst der Pillar-Artikel Was ist die Forschungszulage kompakt zusammen.

Welche Förderungen passen zur Forschungszulage?

Kombinierbar sind vor allem direkte Zuschussprogramme, etwa das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), sowie EU-Förderungen. § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG stellt klar, dass das Kumulierungsverbot auch dann gilt, wenn die andere Förderung aus Unionsmitteln stammt. Der Grundsatz bleibt also gleich, egal ob die zweite Förderung national oder europäisch ist.

Manche Leistungen berühren die Forschungszulage gar nicht, weil sie nicht auf denselben förderfähigen Aufwendungen beruhen. Kurzarbeitergeld zählt nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen und hat daher nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Auswirkung auf die Forschungszulage. Auch allgemeine Corona-Hilfen basieren nicht auf denselben Aufwendungen und fallen damit nicht unter das Kumulierungsverbot.


Kombination

Grundsätzlich möglich?

Worauf achten

Direkter Zuschuss (z. B. ZIM)

Ja, mit Abgrenzung

Geförderte Kosten klar trennen

EU-Förderung (Unionsmittel)

Ja, mit Abgrenzung

Kumulierungsverbot gilt ebenso

Kurzarbeitergeld

Ohne Einfluss

Keine förderfähige Lohnposition

Allgemeine Corona-Hilfen

Ohne Einfluss

Andere Aufwendungsbasis

Welche Kostenarten überhaupt in Frage kommen, lässt sich vorab klären. Förderfähig sind insbesondere Personalkosten und Auftragsforschung; eine Einordnung der einzelnen Posten liefert der Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Welche Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden?

Zuerst die klare Grenze: Förderfähige Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden, soweit sie bereits im Rahmen einer anderen Förderung oder Beihilfe berücksichtigt wurden oder werden. Eine Personalstunde, die ein Zuschuss bereits abdeckt, darf nicht zusätzlich über die Forschungszulage abgerechnet werden. Das ist das Kumulierungsverbot nach § 7 FZulG.

Entscheidend ist dabei ein oft übersehenes Detail. Maßgeblich ist nicht die Höhe der anderen Förderung, sondern die Bemessungsgrundlage, die ihr zugrunde lag. Wurde ein Zuschuss auf einer bestimmten Summe an Personalkosten berechnet, ist genau dieser Kostenbetrag für die Forschungszulage gesperrt, unabhängig davon, wie hoch der ausgezahlte Zuschuss am Ende ausfiel.

Was bleibt, ist trotzdem oft erheblich. Deckt ein Zuschuss nur einen Teil der Entwicklungskosten ab, können die übrigen, nicht geförderten Aufwendungen weiterhin in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des FZulG. Genau hier entsteht der wirtschaftliche Hebel einer durchdachten Kombination, und genau hier wird die Forschungszulage von vielen Unternehmen unterschätzt.

"Forschungszulage und Zuschuss schließen sich nicht aus. Entscheidend ist, dass dieselbe Kostenposition nie zweimal gefördert wird, und das muss von Anfang an sauber getrennt und dokumentiert sein", sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Wie grenzt man die Kostenbasis sauber ab?

Die saubere Abgrenzung beginnt bei der Kostenzuordnung pro Projekt. Wer mehrere Förderinstrumente nutzt, sollte für jede Aufwendung eindeutig festhalten, welchem Topf sie zugeordnet ist. In der Praxis heißt das: nachvollziehbare Zeiterfassung, klare Arbeitspakete und eine Dokumentation, die einer späteren Prüfung durch Finanzamt, Projektträger oder die Europäische Kommission standhält.

Ein Beispiel aus der Softwareentwicklung: Ein SaaS-Unternehmen erhält für die Konzeptphase einer neuen Datenarchitektur einen Zuschuss, der bestimmte Entwicklerstunden abdeckt. Die spätere Implementierungs- und Optimierungsphase unter realer Last wird vom Zuschuss nicht erfasst. Diese verbleibenden Personalkosten können bei nachgewiesener technischer Unsicherheit in die Forschungszulage einfließen, solange sie eindeutig von den bezuschussten Stunden getrennt sind.

Im Maschinenbau gilt dasselbe Prinzip. Wird die Entwicklung eines neuen Bauteils teilweise über ein Innovationsprogramm gefördert, lassen sich eigene Prüf- und Nachweisverfahren oder weitere Entwicklungsschleifen mit eigener technischer Unsicherheit häufig separat über die Forschungszulage ansetzen. Wichtig ist, dass keine Stunde und kein Materialposten doppelt erscheint.

An dieser Stelle setzt die technische Vorarbeit an. Grantonomy unterstützt als technischer Partner bei der Vorqualifizierung, der Strukturierung der Projekte und der Dokumentation gegenüber BSFZ und Finanzamt; gerade die saubere Trennung paralleler Förderungen entscheidet später über die Belastbarkeit des Antrags. Was sich bei den Rahmenbedingungen ab 2026 ändert, ordnet der Beitrag Forschungszulage 2026 ein.

Welche Fehler kosten bei der Kombination Förderung?

Der häufigste Fehler ist die unklare Kostenbasis. Wer Aufwendungen nicht eindeutig einem Förderinstrument zuordnet, riskiert, dass das Finanzamt Jahre später Teile der Forschungszulage kürzt, oft im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die BSFZ-Bescheinigung schützt davor nur begrenzt, weil sie primär die fachliche FuE-Eigenschaft des Vorhabens prüft, während das Finanzamt zusätzlich die tatsächlichen Kosten und eine mögliche Doppelförderung kontrolliert.

Ein zweiter Fehler ist das Übersehen der beihilferechtlichen Obergrenze. Nach dem FZulG ist die Summe aller für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage je Unternehmen und Vorhaben gedeckelt. Bei großvolumigen Projekten mit mehreren Förderungen kann diese Grenze die mögliche Kombination beihilferechtlich einschränken und ist im Einzelfall zu prüfen.

Unterschätzt wird schließlich der Dokumentationsaufwand. Mehrere Förderungen bedeuten eine erhöhte Nachweispflicht, nicht weniger Bürokratie, sondern mehr. Viele Unternehmen beantragen die Forschungszulage zu vorsichtig oder verzichten ganz auf eine Kombination, weil sie das Kumulierungsverbot pauschal als Ausschluss missverstehen. Tatsächlich ist es nur ein Verbot der Doppelförderung derselben Kosten, kein Verbot paralleler Förderung.

Fazit

Die Forschungszulage kombinieren bedeutet nicht, dieselbe Förderung doppelt zu kassieren, sondern verschiedene Instrumente entlang sauber getrennter Kostenpositionen zu nutzen. Nach § 7 Absatz 1 FZulG ist die Kombination mit anderen Förderungen grundsätzlich erlaubt, das Kumulierungsverbot des § 7 Absatz 2 FZulG zieht die Grenze bei denselben Aufwendungen. Wer von Anfang an dokumentiert, welche Kosten zu welchem Topf gehören, kann die KMU-Förderquote von 35 %, für ab 2026 startende Vorhaben effektiv bis zu 42 %, mit einem Zuschuss verbinden, ohne den Antrag zu gefährden. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu prüfen; entscheidend bleibt die nachvollziehbare technische und kostenseitige Trennung.

Häufige Fragen zur Kombination der Forschungszulage

Kann ich Forschungszulage und Zuschuss gleichzeitig erhalten?

Ja. Nach § 7 Absatz 1 FZulG ist die Forschungszulage neben anderen Förderungen für dasselbe FuE-Vorhaben grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass dieselben Aufwendungen nicht doppelt in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Was bedeutet das Kumulierungsverbot bei der Forschungszulage?

Das Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 FZulG untersagt, förderfähige Aufwendungen anzusetzen, die bereits durch eine andere Förderung berücksichtigt wurden. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage der anderen Förderung, nicht deren Auszahlungshöhe.

Lässt sich die Forschungszulage mit ZIM kombinieren?

Eine Kombination mit direkten Zuschussprogrammen wie dem ZIM ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass bezuschusste und über die Forschungszulage geltend gemachte Kostenpositionen klar voneinander getrennt und dokumentiert sind.

Beeinflusst Kurzarbeitergeld die Forschungszulage?

Nein. Kurzarbeitergeld zählt nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen und unterliegt deshalb nicht dem Kumulierungsverbot. Es hat nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Auswirkung auf die Höhe der Forschungszulage.

Gilt das Doppelförderungsverbot auch bei EU-Förderungen?

Ja. § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG stellt ausdrücklich klar, dass der Kumulierungsausschluss auch dann greift, wenn die andere Förderung aus Unionsmitteln stammt. Die Abgrenzung der Kosten ist hier ebenso erforderlich wie bei nationalen Programmen.

Forschungszulage kombinieren

Von Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026

Die Forschungszulage lässt sich grundsätzlich mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen kombinieren. Nach § 7 Absatz 1 FZulG darf sie für dasselbe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben neben einem Zuschuss gewährt werden. Die entscheidende Grenze zieht § 7 Absatz 2 FZulG: Dieselben förderfähigen Aufwendungen dürfen nicht zweimal gefördert werden. Wer Forschungszulage kombinieren möchte, muss deshalb von Anfang an klar trennen, welche Kostenposition zu welchem Förderinstrument gehört.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Forschungszulage kann nach § 7 Absatz 1 FZulG neben anderen Förderungen für dasselbe FuE-Vorhaben gewährt werden.

  • Dieselben förderfähigen Aufwendungen dürfen nicht doppelt gefördert werden (Kumulierungsverbot, § 7 Absatz 2 FZulG).

  • Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage der anderen Förderung, nicht deren Auszahlungshöhe.

  • KMU erhalten 35 % auf die förderfähige Bemessungsgrundlage; für ab 2026 startende Vorhaben effektiv bis zu 42 %.

  • Alle staatlichen Beihilfen je Vorhaben sind zusammen mit der Forschungszulage nach dem FZulG gedeckelt.

Lässt sich die Forschungszulage überhaupt kombinieren?

Ja. Die Forschungszulage ist eine gesetzlich geregelte, gewinnunabhängige F&E-Förderung nach dem FZulG, und § 7 Absatz 1 FZulG erlaubt sie ausdrücklich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für dasselbe begünstigte Vorhaben. Ein laufender Zuschuss schließt die Forschungszulage also nicht aus.

Diese Offenheit hat einen praktischen Grund. Die Forschungszulage wirkt unabhängig vom Gewinn und wird über das Finanzamt festgesetzt, während direkte Zuschüsse projektbezogen von Bund, Ländern oder der EU vergeben werden. Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel, die Stärkung von Forschung und Entwicklung, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Genau deshalb ist eine Kombination möglich, solange sie sauber strukturiert ist.

Wichtig ist die Reihenfolge im Verfahren. Die Forschungszulage läuft zweistufig: zuerst die FuE-Bescheinigung über die BSFZ, danach die Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER. Wer parallel einen Zuschuss nutzt, sollte die Förderlogik beider Wege früh aufeinander abstimmen, damit später keine Aufwendung in beiden Töpfen landet. Die Grundlagen dazu fasst der Pillar-Artikel Was ist die Forschungszulage kompakt zusammen.

Welche Förderungen passen zur Forschungszulage?

Kombinierbar sind vor allem direkte Zuschussprogramme, etwa das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), sowie EU-Förderungen. § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG stellt klar, dass das Kumulierungsverbot auch dann gilt, wenn die andere Förderung aus Unionsmitteln stammt. Der Grundsatz bleibt also gleich, egal ob die zweite Förderung national oder europäisch ist.

Manche Leistungen berühren die Forschungszulage gar nicht, weil sie nicht auf denselben förderfähigen Aufwendungen beruhen. Kurzarbeitergeld zählt nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen und hat daher nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Auswirkung auf die Forschungszulage. Auch allgemeine Corona-Hilfen basieren nicht auf denselben Aufwendungen und fallen damit nicht unter das Kumulierungsverbot.


Kombination

Grundsätzlich möglich?

Worauf achten

Direkter Zuschuss (z. B. ZIM)

Ja, mit Abgrenzung

Geförderte Kosten klar trennen

EU-Förderung (Unionsmittel)

Ja, mit Abgrenzung

Kumulierungsverbot gilt ebenso

Kurzarbeitergeld

Ohne Einfluss

Keine förderfähige Lohnposition

Allgemeine Corona-Hilfen

Ohne Einfluss

Andere Aufwendungsbasis

Welche Kostenarten überhaupt in Frage kommen, lässt sich vorab klären. Förderfähig sind insbesondere Personalkosten und Auftragsforschung; eine Einordnung der einzelnen Posten liefert der Beitrag zu den förderfähigen Kosten der Forschungszulage 2026.

Welche Kosten dürfen nicht doppelt gefördert werden?

Zuerst die klare Grenze: Förderfähige Aufwendungen dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einbezogen werden, soweit sie bereits im Rahmen einer anderen Förderung oder Beihilfe berücksichtigt wurden oder werden. Eine Personalstunde, die ein Zuschuss bereits abdeckt, darf nicht zusätzlich über die Forschungszulage abgerechnet werden. Das ist das Kumulierungsverbot nach § 7 FZulG.

Entscheidend ist dabei ein oft übersehenes Detail. Maßgeblich ist nicht die Höhe der anderen Förderung, sondern die Bemessungsgrundlage, die ihr zugrunde lag. Wurde ein Zuschuss auf einer bestimmten Summe an Personalkosten berechnet, ist genau dieser Kostenbetrag für die Forschungszulage gesperrt, unabhängig davon, wie hoch der ausgezahlte Zuschuss am Ende ausfiel.

Was bleibt, ist trotzdem oft erheblich. Deckt ein Zuschuss nur einen Teil der Entwicklungskosten ab, können die übrigen, nicht geförderten Aufwendungen weiterhin in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des FZulG. Genau hier entsteht der wirtschaftliche Hebel einer durchdachten Kombination, und genau hier wird die Forschungszulage von vielen Unternehmen unterschätzt.

"Forschungszulage und Zuschuss schließen sich nicht aus. Entscheidend ist, dass dieselbe Kostenposition nie zweimal gefördert wird, und das muss von Anfang an sauber getrennt und dokumentiert sein", sagt Marvin Vocke, Co-Founder von Grantonomy.

Wie grenzt man die Kostenbasis sauber ab?

Die saubere Abgrenzung beginnt bei der Kostenzuordnung pro Projekt. Wer mehrere Förderinstrumente nutzt, sollte für jede Aufwendung eindeutig festhalten, welchem Topf sie zugeordnet ist. In der Praxis heißt das: nachvollziehbare Zeiterfassung, klare Arbeitspakete und eine Dokumentation, die einer späteren Prüfung durch Finanzamt, Projektträger oder die Europäische Kommission standhält.

Ein Beispiel aus der Softwareentwicklung: Ein SaaS-Unternehmen erhält für die Konzeptphase einer neuen Datenarchitektur einen Zuschuss, der bestimmte Entwicklerstunden abdeckt. Die spätere Implementierungs- und Optimierungsphase unter realer Last wird vom Zuschuss nicht erfasst. Diese verbleibenden Personalkosten können bei nachgewiesener technischer Unsicherheit in die Forschungszulage einfließen, solange sie eindeutig von den bezuschussten Stunden getrennt sind.

Im Maschinenbau gilt dasselbe Prinzip. Wird die Entwicklung eines neuen Bauteils teilweise über ein Innovationsprogramm gefördert, lassen sich eigene Prüf- und Nachweisverfahren oder weitere Entwicklungsschleifen mit eigener technischer Unsicherheit häufig separat über die Forschungszulage ansetzen. Wichtig ist, dass keine Stunde und kein Materialposten doppelt erscheint.

An dieser Stelle setzt die technische Vorarbeit an. Grantonomy unterstützt als technischer Partner bei der Vorqualifizierung, der Strukturierung der Projekte und der Dokumentation gegenüber BSFZ und Finanzamt; gerade die saubere Trennung paralleler Förderungen entscheidet später über die Belastbarkeit des Antrags. Was sich bei den Rahmenbedingungen ab 2026 ändert, ordnet der Beitrag Forschungszulage 2026 ein.

Welche Fehler kosten bei der Kombination Förderung?

Der häufigste Fehler ist die unklare Kostenbasis. Wer Aufwendungen nicht eindeutig einem Förderinstrument zuordnet, riskiert, dass das Finanzamt Jahre später Teile der Forschungszulage kürzt, oft im Rahmen einer Betriebsprüfung. Die BSFZ-Bescheinigung schützt davor nur begrenzt, weil sie primär die fachliche FuE-Eigenschaft des Vorhabens prüft, während das Finanzamt zusätzlich die tatsächlichen Kosten und eine mögliche Doppelförderung kontrolliert.

Ein zweiter Fehler ist das Übersehen der beihilferechtlichen Obergrenze. Nach dem FZulG ist die Summe aller für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage je Unternehmen und Vorhaben gedeckelt. Bei großvolumigen Projekten mit mehreren Förderungen kann diese Grenze die mögliche Kombination beihilferechtlich einschränken und ist im Einzelfall zu prüfen.

Unterschätzt wird schließlich der Dokumentationsaufwand. Mehrere Förderungen bedeuten eine erhöhte Nachweispflicht, nicht weniger Bürokratie, sondern mehr. Viele Unternehmen beantragen die Forschungszulage zu vorsichtig oder verzichten ganz auf eine Kombination, weil sie das Kumulierungsverbot pauschal als Ausschluss missverstehen. Tatsächlich ist es nur ein Verbot der Doppelförderung derselben Kosten, kein Verbot paralleler Förderung.

Fazit

Die Forschungszulage kombinieren bedeutet nicht, dieselbe Förderung doppelt zu kassieren, sondern verschiedene Instrumente entlang sauber getrennter Kostenpositionen zu nutzen. Nach § 7 Absatz 1 FZulG ist die Kombination mit anderen Förderungen grundsätzlich erlaubt, das Kumulierungsverbot des § 7 Absatz 2 FZulG zieht die Grenze bei denselben Aufwendungen. Wer von Anfang an dokumentiert, welche Kosten zu welchem Topf gehören, kann die KMU-Förderquote von 35 %, für ab 2026 startende Vorhaben effektiv bis zu 42 %, mit einem Zuschuss verbinden, ohne den Antrag zu gefährden. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu prüfen; entscheidend bleibt die nachvollziehbare technische und kostenseitige Trennung.

Häufige Fragen zur Kombination der Forschungszulage

Kann ich Forschungszulage und Zuschuss gleichzeitig erhalten?

Ja. Nach § 7 Absatz 1 FZulG ist die Forschungszulage neben anderen Förderungen für dasselbe FuE-Vorhaben grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass dieselben Aufwendungen nicht doppelt in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Was bedeutet das Kumulierungsverbot bei der Forschungszulage?

Das Kumulierungsverbot nach § 7 Absatz 2 FZulG untersagt, förderfähige Aufwendungen anzusetzen, die bereits durch eine andere Förderung berücksichtigt wurden. Maßgeblich ist die Bemessungsgrundlage der anderen Förderung, nicht deren Auszahlungshöhe.

Lässt sich die Forschungszulage mit ZIM kombinieren?

Eine Kombination mit direkten Zuschussprogrammen wie dem ZIM ist grundsätzlich möglich. Entscheidend ist, dass bezuschusste und über die Forschungszulage geltend gemachte Kostenpositionen klar voneinander getrennt und dokumentiert sind.

Beeinflusst Kurzarbeitergeld die Forschungszulage?

Nein. Kurzarbeitergeld zählt nicht zu den förderfähigen Lohnaufwendungen und unterliegt deshalb nicht dem Kumulierungsverbot. Es hat nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Auswirkung auf die Höhe der Forschungszulage.

Gilt das Doppelförderungsverbot auch bei EU-Förderungen?

Ja. § 7 Absatz 2 Satz 2 FZulG stellt ausdrücklich klar, dass der Kumulierungsausschluss auch dann greift, wenn die andere Förderung aus Unionsmitteln stammt. Die Abgrenzung der Kosten ist hier ebenso erforderlich wie bei nationalen Programmen.

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Können Sie die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?

Könnt ihr die Fragen mit „Ja“ beantworten?

Ist euer Projekt Förderfähig?

✔️ Ist euer Unternehmen in Deutschland steuerpflichtig und gilt nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)*?

✔️ Handelt es sich bei euch um ein abgeschlossenes, laufendes oder geplantes Projekt, um ein innovatives Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben?

✔️ Haben die Arbeiten an Ihrem Projekt nach dem 1. Januar 2022 begonnen?

✔️ Werden die Projektarbeiten von eigenen Mitarbeitenden oder von Auftragnehmern innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt?

✔️ Wurde das Projekt bislang nicht durch andere staatliche Programme gefördert?