Forschungszulagengesetz (FZulG) erklärt
Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy · Zuletzt aktualisiert: 9. September 2026
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist die gesetzliche Grundlage der Forschungszulage, einer gewinnunabhängigen steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2020 gilt. Es legt fest, wer anspruchsberechtigt ist, welche FuE-Vorhaben und Aufwendungen förderfähig sind, wie hoch die Zulage ausfällt und wie das zweistufige Verfahren über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das Finanzamt abläuft. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten nach dem FZulG 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage; für Vorhaben, die ab 2026 beginnen, kann die effektive Förderung durch eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten bis zu 42 % der zugrunde liegenden Personalkosten erreichen.
Für Geschäftsführer, CFOs und CTOs ist das FZulG damit weniger ein Steuerthema als ein Finanzierungsinstrument mit Rechtsanspruch, das sich für vergangene, laufende und künftige Entwicklungsprojekte nutzen lässt.
Das Wichtigste in Kürze
Das FZulG regelt eine gewinnunabhängige F&E-Förderung: Die Forschungszulage wird auf die Ertragsteuer angerechnet und bei fehlendem Gewinn ausgezahlt.
KMU erhalten 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage, für ab 2026 startende Vorhaben mit 20 % Gemeinkostenpauschale effektiv bis zu 42 % der Personalkosten.
Das Verfahren ist zweistufig: FuE-Bescheinigung bei der BSFZ, danach Festsetzung beim Finanzamt über ELSTER.
Förderfähig sind vor allem Personalkosten für FuE-Tätigkeiten und anteilig Auftragsforschung innerhalb der EU und des EWR.
Die Forschungszulage ist rückwirkend für bis zu vier Jahre und für zukünftige Vorhaben nutzbar.
Was regelt das Forschungszulagengesetz?
Das Forschungszulagengesetz definiert Forschung und Entwicklung über drei Kategorien: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Für technologiegetriebene Unternehmen ist die experimentelle Entwicklung die wichtigste Kategorie: das systematische Erarbeiten neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren und Systeme, deren technisches Ergebnis zu Projektbeginn offen ist.
Anspruchsberechtigt sind nach dem FZulG steuerpflichtige Unternehmen mit Gewinneinkünften, unabhängig von Rechtsform, Größe und Branche. Eine GmbH mit fünf Entwicklern ist ebenso erfasst wie ein Maschinenbauer mit 800 Mitarbeitenden.
Der wichtigste Unterschied zu Projektförderungen liegt jedoch im Rechtsanspruch. Wer die Voraussetzungen des FZulG erfüllt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Zulage. Es gibt keine Jury, keinen Antragstopf, der leer sein kann, und keine Ermessensentscheidung eines Fördergebers. Viele Unternehmen unterschätzen das Instrument, weil sie es gedanklich bei Zuschüssen einordnen, deren Aufwand und Unsicherheit sie scheuen.
Der Gesetzestext ist im Original unter Forschungszulagengesetz bei gesetze-im-internet.de einsehbar; den kompakten Einstieg in die Förderung selbst bietet der Grundlagenartikel Was ist die Forschungszulage?, auf dem dieser Beitrag aufbaut.
Welche Vorhaben fördert das FZulG?
Nicht förderfähig sind zunächst alle Tätigkeiten, die nach dem Stand der Technik ohne technisches Risiko umgesetzt werden können. Dazu zählen typischerweise die Migration auf eine neue Cloud- oder Framework-Version, Bugfixing und Wartung im Regelbetrieb, das Nachbauen bekannter Features, Anpassungen von Standardsoftware an Kundenwünsche, Design- und UI-Arbeiten ohne technische Fragestellung sowie Marktforschung, Vertrieb und Rollout. Wer sie als FuE deklariert, riskiert eine Ablehnung durch die BSFZ oder spätere Kürzungen durch das Finanzamt.
Förderfähig kann ein Vorhaben sein, wenn es ein konkretes technisches Ziel verfolgt, eine technische Unsicherheit besteht, das Vorgehen systematisch geplant ist und die Ergebnisse neuartig und nicht aus vorhandenem Wissen ableitbar sind. Die BSFZ prüft genau diese Merkmale. Entscheidend ist dabei nicht die wirtschaftliche Neuheit für den Markt, sondern die technische Unsicherheit für das Unternehmen selbst.
In der Softwareentwicklung liegt eine solche Unsicherheit beispielsweise vor, wenn eine mandantenfähige Echtzeitarchitektur mit stabiler Fehlerisolation entwickelt wird und unklar ist, ob das Konsistenzmodell unter Last funktioniert. In KI-Projekten kann offen sein, ob ein domänenspezifisches Modell mit begrenzten Trainingsdaten die geforderte Genauigkeit erreicht oder eine RAG-Architektur heterogene Daten zuverlässig kombiniert. Im Maschinenbau zeigt sie sich, wenn ein neues Regelungskonzept oder das Werkstoffverhalten unter neuen Prozessparametern erst durch Versuchsreihen ermittelt werden muss.
Beispiel aus der Praxis | Einordnung nach FZulG | Entscheidendes Kriterium |
|---|---|---|
ML-Architektur für Anomalieerkennung | Kann förderfähig sein | Ergebnis technisch offen |
Migration auf neue Cloud-Version | Typischerweise nicht | Stand der Technik |
Regelung für neue Maschinenkinematik | Kann förderfähig sein | Versuchsreihen erforderlich |
Standard-CRM an Kundenwunsch anpassen | Typischerweise nicht | Keine neuen Erkenntnisse |
Datenbank auf 100-fache Last skalieren | Kann förderfähig sein | Lösungsweg ungeklärt |
Die Abgrenzung zur Routineentwicklung vertieft der Beitrag Technische Unsicherheit bei der Forschungszulage.
Welche Kosten erkennt das FZulG an?
Auch bei den Kosten lohnt zuerst der Blick auf das, was nicht angesetzt werden kann: Aufwendungen für Vertrieb, Marketing, Markteinführung, Kundenschulungen und den laufenden Betrieb fertiger Produkte sind nicht förderfähig. Ebenso wenig zählen Stunden von Entwicklern, die in der betreffenden Zeit nicht am FuE-Vorhaben gearbeitet haben. Das FZulG fördert Vorhaben, keine Abteilungen.
Förderfähig sind insbesondere die Personalkosten der Mitarbeitenden für die Zeit, die sie tatsächlich im FuE-Vorhaben tätig waren. Relevante Rollen sind typischerweise Software-, Data- und AI-Engineers, technische Product Leads und Gründer mit operativer technischer Arbeit; im Maschinenbau Konstruktion, Versuch und Steuerungstechnik. Daneben kann Auftragsforschung anteilig berücksichtigt werden, wenn ein Unternehmen FuE-Leistungen an einen Auftragnehmer innerhalb der EU oder des EWR vergibt.
Für Vorhaben, die ab 2026 beginnen, sieht das FZulG zusätzlich eine pauschale Berücksichtigung von Gemein- und Betriebskosten in Höhe von 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen vor. Ob die Pauschale im konkreten Fall greift, ist zu prüfen. Welche Kostenarten im Detail ansetzbar sind, zeigt der vertiefende Beitrag Förderfähige Kosten der Forschungszulage 2026.
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Kostenart, sondern der fehlende Nachweis. Das Finanzamt erwartet laufend geführte Stundenaufzeichnungen je Mitarbeitendem und je FuE-Vorhaben; pauschale Zuordnungen wie 40 % der Entwicklerzeit oder identische Monatswerte über ein ganzes Jahr sind typische Prüfungsauffälligkeiten. Nachträglich rekonstruierte Stunden sollten auf Belegen wie Commits, Tickets oder Kalendern beruhen und die Methodik offenlegen.
Wie hoch ist die Förderung nach dem FZulG?
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten nach dem FZulG 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage; für größere Unternehmen gilt ein Fördersatz von 25 %. Der KMU-Status richtet sich nach der EU-Definition, wird für jedes Wirtschaftsjahr gesondert geprüft und schließt verbundene Unternehmen ein.
Ein Beispiel: Ein KMU setzt in einem 2026 gestarteten Softwareprojekt 500.000 Euro förderfähige Personalkosten an. Die Pauschale von 20 % erhöht die Bemessungsgrundlage auf 600.000 Euro. 35 % davon ergeben 210.000 Euro Forschungszulage, also effektiv 42 % der ursprünglichen Personalkosten. Die 42 % sind ausdrücklich keine neue gesetzliche Förderquote, sondern der effektive Fördersatz bezogen auf die Basisaufwendungen (35 % × 1,20). Für Vorhaben, die vor 2026 begonnen haben, bleibt es bei 35 % ohne Pauschale.
Die Bemessungsgrundlage ist pro Wirtschaftsjahr gedeckelt; ab 2026 liegt die Obergrenze bei 12 Millionen Euro, sodass die Forschungszulage für KMU bis zu 4,2 Millionen Euro pro Jahr erreichen kann. Die Grenze gilt für verbundene Unternehmen gemeinsam. Alle Änderungen fasst der Beitrag Forschungszulage 2026: Was sich ändert und bleibt zusammen.
Gewinnunabhängig bedeutet konkret: Die festgesetzte Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld oder erzielt das Unternehmen Verluste, wird der Überhang ausgezahlt. Für ein Startup wirkt die Zulage damit wie nicht rückzahlbare Liquidität, für einen profitablen Mittelständler wie eine direkte Steuerminderung.
„Das FZulG ist formal ein Steuergesetz, aber die Bewilligung entscheidet sich an der Technik. Wer die technische Unsicherheit seines Vorhabens nicht präzise beschreiben kann, hat sein Problem bei der BSFZ, nicht beim Finanzamt." Marvin Vocke, Co-Founder Grantonomy
Wie läuft das Verfahren nach dem FZulG ab?
Das Verfahren ist zweistufig und trennt die technische von der steuerlichen Prüfung. In der ersten Stufe beantragt das Unternehmen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine FuE-Bescheinigung. Die BSFZ bewertet ausschließlich, ob das Vorhaben die FuE-Kriterien erfüllt: technisches Ziel, Neuartigkeit, Unsicherheit und systematisches Vorgehen. Kosten spielen hier keine Rolle.
In der zweiten Stufe stellt das Unternehmen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres den Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Dieser Antrag wird über ELSTER eingereicht, üblicherweise durch den Steuerberater des Unternehmens. Das Finanzamt prüft Aufwendungen, Stundenzuordnung, Auftragsforschung, verbundene Unternehmen und mögliche Doppelförderung und erlässt den Festsetzungsbescheid.
Zwei Punkte werden regelmäßig falsch eingeschätzt: Die BSFZ-Bescheinigung ist bindend für die FuE-Eigenschaft, schützt aber nicht vor Kürzungen bei den Kosten. Und auch der Festsetzungsbescheid gewährt keine dauerhafte Sicherheit. Das Finanzamt kann die Forschungszulage im Rahmen einer Betriebsprüfung Jahre später erneut prüfen. Dokumentation ist deshalb kein Antragsformalismus, sondern die eigentliche Absicherung des Anspruchs.
Die Forschungszulage kann für abgeschlossene Wirtschaftsjahre bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, solange die Festsetzungsfrist noch offen ist. Für das Wirtschaftsjahr 2022 läuft diese Frist typischerweise mit Ende 2026 ab; die konkret offenen Jahre sind im Einzelfall zu prüfen.
Grantonomy begleitet Unternehmen als technischer Partner durch beide Stufen: von der Vorqualifizierung mit einem KI-gestützten Fördercheck über die Strukturierung der Vorhaben und den BSFZ-Antrag bis zur Dokumentation gegenüber Finanzamt und BSFZ. Die Vergütung ist vollständig erfolgsbasiert; über alle bisher eingereichten Anträge liegt die Bewilligungsquote bei 100 %.
Zusammenfassung
Das Forschungszulagengesetz schafft seit 2020 einen Rechtsanspruch auf eine gewinnunabhängige F&E-Förderung für Unternehmen jeder Größe und Branche. KMU erhalten 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage, für ab 2026 startende Vorhaben durch die Gemeinkostenpauschale effektiv bis zu 42 % der Personalkosten. Das Verfahren trennt die technische Prüfung durch die BSFZ von der steuerlichen Festsetzung durch das Finanzamt über ELSTER. Wer das FZulG richtig nutzt, definiert Vorhaben entlang der technischen Unsicherheit, grenzt Routine ehrlich ab, erfasst Stunden laufend je Vorhaben und sichert den Anspruch so gegen eine spätere Betriebsprüfung ab.
Häufige Fragen zum Forschungszulagengesetz
Was ist das Forschungszulagengesetz?
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist das Bundesgesetz, das die steuerliche Forschungszulage in Deutschland regelt. Es definiert förderfähige FuE-Vorhaben, ansetzbare Aufwendungen, den Fördersatz und das zweistufige Verfahren über BSFZ und Finanzamt. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2020.
Wer kann nach dem FZulG Forschungszulage beantragen?
Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Unternehmen mit Gewinneinkünften unabhängig von Rechtsform, Größe und Branche. Voraussetzung ist ein FuE-Vorhaben mit technischer Unsicherheit, das von der BSFZ bescheinigt wird. Ob ein konkretes Unternehmen anspruchsberechtigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Wie hoch ist die Forschungszulage nach dem FZulG?
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage, größere Unternehmen 25 %. Für Vorhaben, die ab 2026 starten, erhöht eine Pauschale von 20 % für Gemein- und Betriebskosten die Bemessungsgrundlage, sodass die effektive Förderung für KMU bis zu 42 % der Personalkosten betragen kann. Die 42 % sind ein effektiver Wert, keine gesetzliche Förderquote.
Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?
Ja, die Forschungszulage kann für abgeschlossene Wirtschaftsjahre bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Voraussetzung ist auch rückwirkend eine FuE-Bescheinigung der BSFZ für das jeweilige Vorhaben.
Was ist der Unterschied zwischen BSFZ-Bescheinigung und Festsetzungsbescheid?
Die BSFZ-Bescheinigung bestätigt, dass ein Vorhaben die Kriterien für Forschung und Entwicklung erfüllt, ohne Kosten zu prüfen. Der Festsetzungsbescheid des Finanzamts legt anschließend die konkrete Höhe der Forschungszulage auf Basis der nachgewiesenen Aufwendungen fest. Erst mit dem Festsetzungsbescheid steht der Betrag fest, der angerechnet oder ausgezahlt wird.
Gilt das FZulG auch für Softwareentwicklung und KI?
Ja, Softwareentwicklung und KI-Projekte können nach dem FZulG förderfähig sein, wenn eine technische Unsicherheit besteht und systematisch an einer neuartigen Lösung gearbeitet wird. Reine Feature-Entwicklung, Migrationen und Wartung im Regelbetrieb gelten typischerweise nicht als FuE. Entscheidend ist die konkrete technische Fragestellung, nicht die Branche.



